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Reisegewerbe  

§ 55 GewO - Reisegewerbekarte
(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben.
1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Reisegewerbe - Selbstständigkeit ohne Meisterbrief bei voller Leistungsfähigkeit
Das Reisegewerbe bietet die Möglichkeit einen Handwerksbetrieb ohne Meisterbrief und Zwangsmitgliedschaft in der Handwerkskammer zu führen.
Vorraussetzung für das ausüben eines Reisegewerbes ist die Ausstellung einer Reisegewerbekarte durch das zuständige Ordnungsamt.
Das Reisegewerbe grenzt sich zum stehenden Gewerbe (herkömmlicher Handwerksbetrieb mit Zwangsmitgliedschaft in der Handwerkskammer) durch die Form der Auftragsanbahnung ab. So muss die Initiative zur Erbringung von Leistungen im Reisegewerbe vom Reisegewerbetreibenden außerhalb seiner Niederlassung ausgehen.
Dazu das Bundesverfassungsgericht:

BVerfGE 1 BvR 2176/98 vom 27.09.2000 (auch im Gewerbearchiv 2001/2 Seite 57 veröffentlicht) heißt es zu dem Unterschiede zwischen Reisegewerbe und stehenden Gewerbe: "Entscheidend ist insoweit, dass [im Reisegewerbe] die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Anbietenden ausgeht. Das unterscheidet ihn vom stehenden Handwerksbetrieb, bei dem die Kunden um Angebote nachsuchen."

Aus diesem Grund nehme ich keine Bestellungen zu handwerklichen Leistungen entgegen und bitte diesbezüglich keine Anfragen zu stellen - ich komme auf Sie zu.